4. Testierung erstinstanzliches Hauptverhandlungsprotokoll Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass einzig die Gerichtssekretärin das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterzeichnet hat. Mangels fristgerechten Gegenberichts des Beschuldigten wurde das Protokoll zur Testierung an Gerichtspräsidentin C.________ gesandt (pag. 147 f. und pag. 150 f.).