2 (pag. 74) an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 2. Juli 2024 (pag. 82 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 3. Juli 2024 zugestellt (pag. 108). Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 104 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. Juli 2024 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 116).