27 Gründen der Billigkeit nicht angezeigt sei (pag. 610, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Verweis auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 475 vom 26. November 2019 E. IV.1 sowie SK 24 187 vom 4. Oktober 2024 E. III.20.1 wird diese Kostenverlegung bestätigt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29'749.90 werden dem Kanton Bern auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.