13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 419 StPO auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet und dies damit begründet, dass angesichts seiner aktuellen persönlichen und finanziellen Situation eine Kostenauflage an ihn aus