Es besteht zudem ein einschlägiges, hohes Rückfallrisiko, eine noch immer reduzierte Krankheits- und Behandlungseinsicht, eine insuffiziente Medikation sowie eine nicht gesicherte Abstinenz betreffend den Suchmittelkonsum. Diesen Umständen kann mittels einer stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB begegnet werden, weshalb sich deren Anordnung als geeignet erweist. Ferner ist eine stationäre Massnahme in Anbetracht der Tatsache, dass kein in gleicher Weise geeignetes, milderes Mittel besteht, auch erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren ähnlichen Delikten abzuhalten.