608 f., S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 StGB zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sind vorliegend erfüllt. Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung vor, die mit den von ihm begangenen und den zu befürchtenden Straftaten in Zusammenhang stehen. Es besteht zudem ein einschlägiges, hohes Rückfallrisiko, eine noch immer reduzierte Krankheits- und Behandlungseinsicht, eine insuffiziente Medikation sowie eine nicht gesicherte Abstinenz betreffend den Suchmittelkonsum.