Die Verlängerung wird jedoch bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach fünf Jahren gerichtlich überprüft. Demgegenüber hat die Vollzugsbehörde den Beschuldigten auf dessen Gesuch hin oder von Amtes wegen vor Ablauf der zwei Jahre bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist (vgl. Art. 62 und 62d StGB; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3). 12.8 Fazit Mit der Vorinstanz kann somit abschliessend Folgendes festgehalten werden (pag. 608 f., S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):