Die Frist beginnt – da sich der Beschuldigte aktuell in Freiheit befindet – mit dem Eintritt in die spezialisierte Einrichtung (vgl. BGE 142 IV 105 E. 4.2). Sollte die Befristung der Massnahme die gewünschte Signalwirkung verfehlen, ist eine Verlängerung der Massnahme über zwei Jahre hinaus möglich, wenn diese auch danach als sinnvoll, notwendig und verhältnismässig erachtet wird. Die Verlängerung wird jedoch bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach fünf Jahren gerichtlich überprüft.