26 lich Abstinenz und Anpassung der Medikation wird verbuchen können. Zumal das stationäre Setting bei gutem Verlauf gemäss Sachverständiger relativ zügig gelockert werden könnte, erscheint eine Befristung der Massnahme auf zwei Jahre angezeigt. Die Frist beginnt – da sich der Beschuldigte aktuell in Freiheit befindet – mit dem Eintritt in die spezialisierte Einrichtung (vgl. BGE 142 IV 105 E. 4.2).