Die voraussichtliche Dauer einer stationären Behandlung, im Speziellen bei Betroffenen mit paranoider Schizophrenie, lässt sich generell nur annäherungsweise bestimmen (vgl. BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3). Unter Berücksichtigung der Einschätzung der Sachverständigen sowie des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten ist die Kammer grundsätzlich optimistisch, dass der Beschuldigte im stationären Setting bei entsprechender Motivation und intensiver Mitarbeit rasch nachhaltige Erfolge hinsicht-