Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche übrigens später immer noch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und 2.6.1; vgl. auch BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit weiteren Hinweisen).