25 verlangt, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche übrigens später immer noch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und 2.6.1;