56 Abs. 2 StGB. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB jährlich überprüfen wird, ob diese weiterhin verhältnismässig ist. Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung grundsätzlich an und hält ergänzend fest, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahme bzw. die Massnahmenverlängerung als solche Beachtung