Die erhöhte Rückfallgefahr für Delikte, die unter anderem Leib und Leben gefährden, und das bestehende Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten sind im Ergebnis stärker zu gewichten als seine Freiheitsrechte und vermögen den entsprechenden Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen. Die Anordnung einer stationären Massnahme und der damit verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten sind nach dem Gesagten insbesondere angesichts des hohen Rückfallrisikos und des bisherigen Krankheitsverlaufs des Beschuldigten zumutbar und insgesamt verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.