anwendung begeht, ist als hoch zu beurteilen. Damit besteht ein offensichtliches Behandlungsbedürfnis. Angesichts dessen, dass eine ambulante Massnahme keine Verbesserung der Legalprognose gewährleisten kann, ist kein milderes Mittel ersichtlich. Des Weiteren verfolgen die von der KESB angeordneten Massnahmen ein anderes Ziel. Die erhöhte Rückfallgefahr für Delikte, die unter anderem Leib und Leben gefährden, und das bestehende Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten sind im Ergebnis stärker zu gewichten als seine Freiheitsrechte und vermögen den entsprechenden Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen.