Nur mit einer stationären Massnahme lassen sich diese Ziele beim Beschuldigten nachhaltig durchsetzen. Somit ist die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich, um die Legalprognose zu verbessern und den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 12.7 Ad Verhältnismässigkeit Die Vorinstanz führte zur Frage der Verhältnismässigkeit Folgendes aus (pag. 608, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vom Beschuldigten verübte Brandstiftung ist zwar nicht als Schwerstkriminalität zu qualifizieren, es handelt sich aber dennoch um ein gemeingefährliches Verbrechen.