24 dann als besorgniserregend, dass der Betäubungsmittelkonsum in der laufenden ambulanten Behandlung kein Thema zu sein scheint und der Beschuldigte bezüglich Abstinenz nicht begleitet wird (vgl. pag. 996 Z. 34 ff.). Auch weitere massgebliche Umstände im Leben des Beschuldigten, wie eine von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte Person mit grossem Einfluss auf ihn (vgl. pag. 990 Z. 8 ff.), scheinen nicht Bestandteil der Therapie zu sein (vgl. pag. 997 Z. 1 ff.).