Zumal im ambulanten Setting während bald drei Jahren weder eine nachhaltige Betäubungsmittelabstinenz noch eine stabile Motivation dazu erreicht werden konnte, erachtet die Kammer einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet, um diese Ziele zu erreichen. Im Weiteren erscheint nach wie vor fraglich, ob die Medikation des Beschuldigten richtig eingestellt ist, zumal sich beim Beschuldigten gemäss Verlaufsbericht vom 17. Februar 2025 auch aktuell noch diverse Symptome einer Schizophrenie objektivieren lassen und die behandelnde Ärztin offenbar weiterhin keinen Medikationsspiegel veranlasst. Mit der Generalstaatsanwaltschaft erachtet es die Kammer so-