Auch wenn diese Umstände als erfreulich zu bezeichnen sind, hat sich die Ausgangslage seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert. Wie in E. IV.12.5 hiervor bereits aufgezeigt, liegt namentlich keine nachhaltige Betäubungsmittelabstinenz vor. So gab der Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz an, seit einem Monat keine Amphetamine mehr zu konsumieren und nun abstinent bleiben zu wollen. Trotz diesen Beteuerungen und obwohl erstinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden war, setzte er seinen Konsum zunächst fort.