Die Kammer kann sich dieser zutreffenden Einschätzung vollumfänglich anschliessen. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte sich seit bald drei Jahren in ambulanter Behandlung befindet und es während dieser Zeit zu keinen Rückfällen gekommen ist. Zudem wird dem Beschuldigten zunehmende Krankheitseinsicht attestiert (pag. 723) und er gibt an, seit Dezember 2024 keine Amphetamine mehr konsumiert zu haben (vgl. pag. 986 Z. 19 ff.) resp. fast keine Amphetamine mehr zu konsumieren (pag. 717). Auch wenn diese Umstände als erfreulich zu bezeichnen sind, hat sich die Ausgangslage seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert.