23 darauf, dass die behandelnde Ärztin aufgrund der nach ihrer Sicht vorliegenden Medikamentencompliance keine Medikamentenspiegelkontrollen veranlasst (vgl. p. 534), erachtet Dr. med. H.________ es nicht als gesichert, dass die Medikation eingenommen wird. Selbst wenn sie eingenommen würde, gäbe es aber auch unterschiedliche Verstoffwechselungen im Körper und es könne durchaus sein, dass der Beschuldigte die Medikation einnehme, diese aber nicht ausreichend sei, weil die Dosis erhöht werden müsste (vgl. p. 549 f. Z. 41 ff. und Z. 1 ff.). Auch deshalb müsse die stationäre