Daher erscheine eine von Beginn an lediglich ambulante Behandlung aus gutachterlicher Sicht unzureichend, um die Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten zu reduzieren, womit eine stationäre Therapie zu diskutieren sei (p. 420). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wies die Sachverständige ausdrücklich darauf hin, mit der Weiterführung im bestehenden Setting, d.h. mit einer ambulanten Massnahme, könne die Legalprognose nicht verbessert werden. Es sei eine Frage der Zeit, bis es zu einer Dekompensation der psychosomatischen Symptomatik komme, weil die Schizophrenie nicht remittiert sei (vgl. p. 551 Z. 10 ff.).