Die Erfolgsaussichten, eine solche im ambulanten Rahmen zu erreichen und zu sichern, werde, vor allem auch im Hinblick auf die (vorerst noch) nicht vorhandene Abstinenzbereitschaft des Beschuldigten als äusserst gering beurteilt. Daher erscheine eine von Beginn an lediglich ambulante Behandlung aus gutachterlicher Sicht unzureichend, um die Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten zu reduzieren, womit eine stationäre Therapie zu diskutieren sei (p. 420).