Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Fortführung der aktuellen ambulanten Therapie befürwortet, drängt sich die Frage auf, ob auch bereits eine ambulante Massnahme ausreichen würde. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass er sich (grundsätzlich) auch gegenüber einer stationären Behandlung kooperativ zeigt, selbst wenn dies die «Entwurzelung» von C.________ (Ortschaft) zur Folge hätte (vgl. p. 540 Z. 10 ff.).