Obwohl aus den Aussagen des Beschuldigten – wie auch aus dem Gutachten – hervorgeht, dass der Beschuldigte therapiewillig ist, fällt gleichzeitig auf, dass eine Einsicht in die psychische Krankheit nur bedingt gegeben ist. So vertrat der Beschuldigte offensichtlich die Auffassung, der Rückfallgefahr mit Selbstbeherrschung entgegen zu können (vgl. p. 543 Z. 45 ff.). Weiter führte er aus, dass er sich selbst aus den Psychosen «abholen» könne und er nun im «postpsychotischen» Bereich sei. Er sei sehr gut gefahren mit der medikamentösen stabilisierenden Behandlung und mit dem Drogenkonsum habe er eine Selbsttherapie machen können.