Auf die Frage, ob er bereit wäre, die (ambulante) Therapie in diesem Rahmen fortzusetzen, gab er an, dass das sehr gut wäre (p. 540 Z. 44 ff.). Weiter signalisierte er, dass er sich auch einer Therapie im Rahmen einer stationären Behandlung unterziehen würde. Wenn das Gericht sage, dass die Massnahme nötig sei, dann sei sie nötig. Auch wenn er gerne beweisen würde, dass sie nicht nötig wäre. Aber: «Better safe than to be sorry» (vgl. p. 545 Z. 39 ff.). Obwohl aus den Aussagen des Beschuldigten – wie auch aus dem Gutachten – hervorgeht, dass der Beschuldigte therapiewillig ist, fällt gleichzeitig auf, dass eine Einsicht in die psychische Krankheit nur bedingt gegeben ist.