59 StGB am besten geeignet, den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden und die Legalprognose zu verbessern (p. 421). Dr. med. H.________ bestätigte ihre diesbezügliche Einschätzung auch anlässlich der Hauptverhandlung. Aus psychiatrischer Sicht – und entgegen der Beurteilung der Situation durch die KESB – sei der aktuelle Zustand des Beschuldigten resp. die Situation nicht stabil, zumal die Schizophrenie nicht