21 12.6 Ad Eignung und Erforderlichkeit Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Frage der Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme auseinander und führte dazu Folgendes aus (pag. 603 ff., S. 25 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Dr. med. H.________ legte im forensisch-psychiatrischen Gutachten zusammengefasst dar, dass es für die diagnostizierten psychischen Störungsbilder geeignete Behandlungen gebe.