_, besucht. Dem Beschuldigten mangle es in der Zusammenarbeit mit dem Beistand etwas an Zuverlässigkeit. Auch gehe die Kontaktaufnahme meistens vom Beistand aus, er selber melde sich kaum von sich aus mit Anliegen oder Fragen. Der ursprüngliche Schwächezustand und der daraus resultierende Unterstützungsbedarf bestehe weiterhin. Der Beschuldigte sei in einem guten Unterstützungssetting eingebettet, kooperiere mit diesem und zeige sich während stabilen Phasen zuverlässig. Der Beschuldigte sei selber der Meinung, dass er die Beistandschaft nicht mehr benötige. Der Beistand beantrage der KESB deshalb die Aufhebung der Beistandschaft (pag.