Dezember 2024, pag. 741 f.). Aber selbst wenn dem Beschuldigten tatsächlich seit Dezember 2024 Abstinenz von Amphetaminen gelungen sein sollte, kann angesichts der geringen Zeitdauer noch nicht von Nachhaltigkeit die Rede sein. Dem Bericht des Beistandes vom 12. September 2024 (pag. 746 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall an der T.________gasse in C.________ (Ortschaft) wohne. Es handle sich um eine angemietete Wohnung der Stiftung R.________. Die Wohnung verfüge über zwei Zimmer. Der Beschuldigte fühle sich wohl in der Wohnung. Er werde einmal die Woche von Herrn U.________, Wohnbegleiter der Stiftung R.________, besucht.