Die Kammer kann sich dieser Einschätzung anschliessen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte sich seit der Brandstiftung vom 3. April 2022 und nun weiter auch seit der erstinstanzlichen Verhandlung in Freiheit wohlverhalten hat. Die Sachverständige unterstrich in ihren mündlichen Ausführungen vor der Vorinstanz sinngemäss und zusammengefasst, nur weil es keine Exazerbation [deutliche Verschlimmerung] der psychotischen Symptomatik gegeben habe, heisse das aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht, dass Stabilität herrsche. Die Schizophrenie sei vorliegend nicht remittiert und es bestehe weiterhin Suchtmittelkonsum.