Er habe geäussert, dass er sich für ein Leben mit Drogen entschieden habe, habe aber die Aufforderung der Gutachterin, im Vorfeld der psychologischen Untersuchung keine Suchtmittel zu konsumieren, gemäss seinen Aussagen, eingehalten. Zum abschliessenden Untersuchungstermin sei der Beschuldigte dann unabgemeldet nicht erschienen. Gemäss ambulantem Behandler halte der Beschuldigte die ambulanten Termine ein (p. 410 f.).