Die Gutachterin wandte für die Beurteilung der Legalprognose den Basler Kriterienkatalog (nach Dittmann) als strukturierte, kriteriengeleitete Risikobeurteilung an (vgl. p. 405 ff.). Im Sinne einer (Ge- samt-)Beurteilung hielt sie in Folge fest, dass die Grunderkrankung der Schizophrenie unverändert fortbestehe und dass sich im Rahmen ihrer Untersuchungen eine weiterbestehende psychotische Symptomatik gezeigt habe. Damit sei die aktuelle Medikation als nicht suffizient zu beurteilen. Ob der Explorand die Medikation regelmässig einnehme, sei nicht gesichert, da gegenwärtig keine regelmässigen Medikamentenspiegelkontrollen erfolgten.