, S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Frage der Rückfallgefahr legte Dr. med. H.________ in ihrem Gutachten dar, dass vor allem im Fall einer nicht suffizienten medikamentösen Behandlung mit weiterbestehenden psychotischen Symptomen und erneuter psychotischer Dekompensation von einem erhöhten Risiko für Brandstiftung auszugehen sei. Insgesamt würde es sich bei Brandstiftung, gemäss der in der Fachliteratur angegebenen Rückfallraten («Basisraten») um ein Delikt mit einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 10-25% handeln.