Die Kammer hat dem nichts hinzuzufügen. Die Kausalität ist auch hinsichtlich der zu befürchtenden künftigen Straftaten geradezu offensichtlich. Fehlende oder unzureichende Medikation zur Behandlung der Schizophrenie und/oder erneut eskalierender Amphetaminkonsum können beim Beschuldigten – wie er selber auch einräumt – eine akute Psychose auslösen, bei der er erneut vermehrt Stimmen hört und/oder in «emotionale Wallungen» gerät. 12.5 Ad Rückfallgefahr Die Vorinstanz erachtete auch die Rückfallgefahr als erstellt und erwog dazu Folgendes (pag. 601 ff., S. 23 ff.