Weiter hält die Gutachterin fest, die Taten hätten in einem kausalen Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Störung gestanden. Aufgrund der zum Tatzeitpunkt bestehenden psychotischen Symptomatik müsse von einer erheblichen Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung und der Beurteilung der Realität ausgegangen werden sowie der Unfähigkeit, adäquat zu handeln (p. 419).