Bei einer nochmaligen Dekompensation könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erneut in eine tiefe Verzweiflung gerate und mit Wut und destruktiven Handlungen reagiere, womit auch ein erhöhtes Risiko für erneute Brandlegungen bestehe. Zudem könnte es unter ungünstigen Umständen ggf. zu weiteren Straftaten (auch zu Delikten mit Gewaltanwendung) kommen (p. 416 f.; vgl. auch p. 418 zur Frage 4a). Weiter hält die Gutachterin fest, die Taten hätten in einem kausalen Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Störung gestanden.