BSK StGB-HEER, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 63). Bei der tatbestandsmässig erfüllten Brandstiftung handelt es sich um ein Verbrechen. Die erforderliche Anlasstat liegt zweifellos vor. Die Vorinstanz erachtete den Kausalzusammenhang als erstellt und führte dazu Folgendes aus (pag. 600 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):