723 f.). Eine schwere psychische Störung ist beim Beschuldigten somit zweifellos sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt zu bejahen. 12.4 Ad Kausalität zwischen der Anlasstat / den zu befürchtenden künftigen Straftaten und der schweren psychischen Störung Die Anlasstat muss mit der psychischen Störung in einem Zusammenhang stehen. Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt nach dem Gesetzeswortlaut mindestens ein Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat voraus, während eine ambulante Massnahme bereits im Zusammenhang mit Übertretungen angeordnet werden kann (Art. 59 StGB; BSK StGB-HEER, 4. Aufl.