_ hielt konkretisierend fest, das vorliegende Störungsbild sei aus forensischpsychiatrischer Sicht als schwere psychische Störung zu beurteilen (p. 414 in fine). Auch zum Tatzeitpunkt hätten sämtliche genannten Störungsbilder vorgelegen, wobei sich die paranoide Schizophrenie mit akuter Psychose und der polyvalente Drogenkonsum in Form von akuter Mischintoxikation (mit zumindest Amphetaminen, Ecstasy, THC, Benzodiazepinen und Alkohol) manifestiert hätten (p. 415). Es habe eine ausgeprägte, psychotische Symptomatik mit (zumindest) Beeinträchtigungswahn und akustischen Halluzinationen mit ausgeprägtem Suchtmittelkonsum bestanden.