986 Z. 19). Vorher habe er angefangen, den Konsum zu reduzieren, jetzt sei er auf null gegangen (pag. 986 Z. 36 f.). Zigaretten und Alkohol konsumiere er noch (pag. 997 Z. 42 f.). Die Frage, ob er noch THC konsumiere, verneinte der Beschuldigte zwar, bestritt aber nicht, zwischendurch einen Zug zu nehmen, wenn ihm dies angeboten werde (vgl. pag. 997 Z. 16 ff.). 12.3 Ad schwere psychische Störung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.