Aktuell lebt der Beschuldigte alleine in einer Wohnung von R.________ in C.________ (Ortschaft) und er organisiert den Haushalt sowie seinen Alltag gemäss seinen eigenen Angaben selbständig; bei Bedarf gebe es Wohncoaches, die er um Hilfe fragen könne (vgl. p. 502 Ziff. 9 und p. 541 Z. 4 ff.). Er fühle sich dort «richtig gut, richtig wohl» (p. 541 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig, er stelle jedoch hobbymässig Kunstgegenstände her, die er zum Verkauf anbiete (p. 541 Z. 29 ff. und Z. 38 ff. i.V.m. p. 546 Z. 14 ff.).