, S. 18 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte einen langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf aufweist. Für die detaillierte Darstellung der Vorgutachten, ärztlichen Berichte und den Berichten zu Klinikeinweisungen kann auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21.07.2023 (p. 358 ff.) verwiesen werden. Gestützt darauf ist im Sinne einer zusammenfassenden Darstellung Folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte meldete sich erstmals am 04.02.2014 auf Anraten seines Vaters beim Triagedienst der psychiatrischen Dienste N.____