Er sagte auch aus, er habe sich von der Psychose erholt, er habe damals viel verdreht. Es habe halt alles Zeit gebraucht, bis es ihm wieder besser gegangen sei (pag. 31 Z. 18 f.). 12.2 Ad bisheriger Behandlungsverlauf und aktuelle Situation des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die tatsächlichen Umstände in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten sorgfältig aus den Akten zusammengetragen, korrekt subsumiert und mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bejaht. Auch auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 596 ff., S. 18 ff.