415). Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte beschlossen habe, den Fernseher anzuzünden, sei er (selbst wenn noch eine gewisse Resteinsichtsfähigkeit bestanden haben sollte und er das Feuer, gemäss seinen Angaben, unmittelbar nach dem Anzünden wieder habe löschen wollen) nicht mehr fähig gewesen, adäquat zu handeln, da seine Handlungsentscheidung und sein Handeln aus einem krankheitsbedingt veränderten Realitätserleben entsprungen sei. Damit sei die Steuerungsfähigkeit für den Zeitpunkt des Anzündens aus gutachterlicher Sicht als nicht gegeben zu beurteilen (pag. 416).