413 f.). Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung hätten sich noch Hinweise für zumindest eine leichte Bewusstseinseinengung, formale Denkstörungen (umständlich, eingeengt, vorbeiredend, gesperrt, zerfahren), eine gewisse Wahnsymptomatik (Wahngedanken), akustische Halluzinationen (Stimmenhören), innerliche und motorische Unruhe, Logorrhoe und mangelhafte Krankheitseinsicht gezeigt (pag. 414).