Die Sachverständige kam zum Schluss, beim Beschuldigten hätten im Tatzeitpunkt eine paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remission, polyvalenter Drogenkonsum, eine mögliche einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ein Verdacht auf Status nach (komplexer) posttraumatischer Belastungsstörung vorgelegen (pag. 413 f.).