Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 595 f., S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Die Sachverständige kam zum Schluss, beim Beschuldigten hätten im Tatzeitpunkt eine paranoide Schizophrenie in unvollständiger Remission, polyvalenter Drogenkonsum, eine mögliche einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ein Verdacht auf Status nach (komplexer) posttraumatischer Belastungsstörung vorgelegen (pag.