Das Gutachten wurde lege artis erstellt und bietet keinerlei Angriffsfläche. Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie Schwerpunkt Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen erfüllt die beigezogene Sachverständige die fachlichen Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. BGer 6B_459/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2; 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag.