13 habe, widerspreche dem nicht, zumal die Kompetenz und Zielsetzung eine andere sei als im Strafverfahren. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien gegeben, nur eine solche sei ausreichend, um die Rückfallgefahr auf ein akzeptables Mass zu senken (pag. 1000 f.).